CLASSIC BOAT CLUB e.V. – zur Förderung des Rudersportes in historischen Ruderbooten

Satzung des Classic-Boat-Club e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gründungsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen:
CLASSIC BOAT CLUB e.V. (CBC).
Die Vereinsflagge enthält zwei gekreuzte Skulls in weinrot, sowie die drei Großbuchstaben CBC auf weißem Grund.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist beim Amtsgericht Mülheim unter der Nr. VR 1585 eingetragen.
Gründungsjahr ist 2004.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) den Interessen- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern,
b) die Pflege der Tradition des Rudersports, und des Umweltschutzes,
c) die Zusammenarbeit mit den Fachverbänden und Sportbünden zur Förderung
der Tradition des Rudersports und
d) die Durchführung von und die Beteiligung an sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen, die der Förderung des Fahrtensports und der Traditions-
pflege im Rudersport dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen möchten.

(2) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte von aktiven Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch Kündigung des Mitgliedes oder
c) durch den Ausschluss.

(4) Die Kündigung muss schriftlich zu Händen des 1. Vorsitzenden und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht kein Ausgleichsanspruch.

(5) Der Ausschluss erfolgt
a) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins oder
b) wenn das Vereinmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit den Fälligkeitsbeiträgen mehr als drei Monate in Verzug ist.

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

(7) Vor Entscheidungen des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Monaten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach Kenntnisnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

(8) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(9) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.

(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und -leistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Der Vorstand setzt die jeweiligen Fälligkeitstermine fest. Ein Recht zur Aufrechnung oder der Zurückbehaltung besteht für das Mitglied, gleich aus welchem Rechtgrund, nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Bei allen Versammlungen des Vereins hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimme ist
nur auf ein aktives Mitglied schriftlich übertragbar.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme.

(3) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt
a) vom Vorstand Rat, Auskunft und Unterstützung zu allen Angelegenheiten des
Vereinslebens und des Rudersports zu verlangen,
b) Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten und
c) an der Beschlussfassung zur Wahl- und Mitgliederversammlungen durch
Wortergreifung und Stimmabgabe teilzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

(2) Wählbar für Ämter im Verein sind natürliche Personen als Mitglieder und Ehrenmitglieder. Für Vorstandesämter im Sinne des § 7 der Satzung ist die Wählbarkeit begrenzt auf aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche die Vorraussetzungen für eine aktive Mitgliedschaft erfüllen.

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und
f) dem Beauftragten für Sport und Umwelt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
Sofern die anwesenden Vorstandsmitglieder nichts anderes bestimmt haben, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Einzelbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit und im Sinne der Wirtschaftlichkeit auch im Umlaufverfahren schriftlich (einschließlich Fax und E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden.

(5) Unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Vorstandes gegenüber Dritten gilt im Innenverhältnis folgendes:
a) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als
500 ,- belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende
bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt jedoch nur für den Fall
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
b) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als   500 ,-
belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Verbindlichkeiten
über   2500 ,- dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
eingegangen werden.
c) Für Grundstücksverträge und Kreditaufnahmen ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Seine Arbeit ist ehrenamtlich. Auslagen werden nach Beschlussfassung des Vorstandes im Rahmen des Haushaltes erstattet.

(8) Alle Mitglieder des Vorstandes werden in getrennter Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine zwischenzeitlich erforderliche Ersatzwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Amtszeit. Bis zur nächstmöglichen Wahl kann der Vorstand zur Gewährleistung der vereininternen Arbeitsfähigkeit ein wählbares Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung eines zu besetzenden Vorstandesamtes beauftragen.

§ 7 Rechtliche Vertretung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten
durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der 1.
Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt; der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister können den Verein nur gemeinsamen vertreten. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.

§ 8 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung besonderer Aufgaben bilden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch
den 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Vertretung durch den 2. Vorsitzenden angesetzt
und den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vorher
schriftlich mitgeteilt.
Die Versammlung ist bei Eröffnung beschlussfähig.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem 1. Vorsitzenden zwei Wochen vorher
schriftlich einzureichen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgenden Zweck:
a) Feststellung der Stimmliste,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des
Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfberichtes der Revisoren,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes (soweit erforderlich),
e) Wahl der Revisoren (soweit erforderlich),
f) Festsetzung der Beiträge und der Beitragsordnung,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und
h) Zustimmung zum Haushaltsplan.

(4) Der Vorstand kann aus dringendem Anlass eine Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25%
aller Mitglieder einen schriftlichen Antrag hierzu stellen.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Beschlussfassung unterliegen die in der
Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte.

(2) Wahlen und Abstimmungen werden durch Handaufheben oder, wenn Einspruch
erhoben wird, durch verdeckten Stimmzettel durchgeführt.

(3) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung (einschließlich des
Vereinszweckes) enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Mitglieder (einschließlich der Stimmrechtsübergabe) erforderlich.

(6) Jeder Vorschlag zur Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung
beizufügen.

§ 11 Revisoren

(1) In der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren ebenfalls auf zwei Jahre
gewählt.

(2) Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(3) Sie haben die Kasse und die Lagerbestände auf Richtigkeit zu prüfen und in der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Die Prüfung hat
jährlich zu erfolgen, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine
Zwischenprüfung.

(4) Der Revisionsbericht ist der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich und
schriftlich vorzulegen.

(5) Die Revisoren berichten auch über eventuelle Auffälligkeiten. Jedes Mitglied kann in
den Bericht Einsicht nehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke besonders
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der
Auflösungsbeschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Binnenschifffahrtsmuseum, Duisburg, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Haftung

Die Haftung des Vorstandes, seiner Mitglieder und sonstiger für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzlichen Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Benutzung vereinseigener Einrichtungen und Gegenstände erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr des Benutzers.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Mülheim an der Ruhr.